Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lippe Sicherheit, vertreten durch die Olfert Consulting GmbH

1. Geltung und Vertragsschluss

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns erbrachten Leistungen, wie etwa den Verkauf und die Lieferung von Video-, Alarm-, Brandwarn-Technik, deren Montage, Wartungsarbeiten sowie auch für die Entwicklung spezieller Lösungen.

Für alle von uns zu erbringenden Leistungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, es wurde schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Die AGB gelten für sämtliche Verträge zw. Auftraggeber und der Lippe-Sicherheit (Olfert Consulting GmbH). 

Unsere Angebote sind freibleibend und haben nach Abgabe des Angebotes eine Gültigkeit von 4 Wochen.  Ein Vertrag kommt erst durch Ihre schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder auch dadurch, dass wir eine gewünschte Leistung ausführen.

 

2. Eigentums- und Urheberrechte

An Plänen und Zeichnungen, die von uns erstellt wurden, die wir für den Kunden erstellt haben, die von uns entwickelt wurden, behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor; Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

Das Eigentum an von uns gelieferten Gegenständen geht erst mit vollständiger Bezahlung auf den Käufer/Besteller über.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Bei Warenpfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

3. Umfang der Lieferpflicht

Für den Umfang der von uns geschuldeten Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

 

4. Preise und Zahlung

Es gelten die aus unserer Auftragsbestätigung ersichtlichen Preise. In unseren Preisen sind etwa anfallende Transport- oder Verpackungskosten oder die Kosten einer Transportversicherung nicht enthalten. Support-/Wartungsleistungen sind in unseren Preisen regelmäßig nicht enthalten, es sei denn, aus unserer Auftragsbestätigung geht ausdrücklich hervor, dass die angebotenen Preise den Support/Wartung beinhalten.

Die von uns zu liefernde Hardware stellen wir dem Käufer/Besteller unmittelbar nach Vertragsschluss, also noch vor einer von uns etwa zu erbringenden Montageleistung, in Rechnung. Diese Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig. Von uns geschuldete Montageleistungen setzen voraus, dass der Käufer/Besteller die von uns vorab in Rechnung gestellte Hardware unverzüglich bezahlt hat. Für die Rechtzeitigkeit dieser Zahlung ist der Eingang auf unserem Geschäftskonto maßgeblich. Bis zur vollständigen Zahlung der Hardware steht uns hinsichtlich der von uns geschuldeten Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Vereinbarte Montagetermine setzen die rechtzeitige Zahlung der Hardware voraus.

Die von uns in Rechnung gestellten Beträge sind mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, es sei denn, aus unserer Auftragsbestätigung geht eine hiervon abweichende Vereinbarung hervor. Bei nicht Zahlung oder überfälligen Rechnungen steht uns zu, weitere oder offene Arbeiten einzustellen.

Der Käufer/Besteller kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderungen sowohl dem Grunde, wie auch der Höhe nach, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4.1 Preise und Zahlungen für regelmäßige, wiederkehrende Ereignisse

Es gelten für regelmäßige, wiederkehrende Ereignisse z.B. einen Wartungsvertrag / Support Vertrag grundsätzlich eine Laufzeit von 2 Jahren. Dieser kann gekündigt werden 3 Monate vor Vertragsende. (schriftlich und per Mail). Regelmäßige, wiederkehrende Ereignisse (Wartungsvertrag/Supportvertrag) verlängern sich automatisch um 2 Jahre. Eine Leitungserbringung findet nach schriftlicher Auftragsbestätigung und mit der Zahlung der „ersten“ Rate statt. Sollte sich der Auftraggeber mit zwei Raten im Verzug befinden sind wir berechtigt, unsere Leistung einzustellen oder zu sperren. Eine Erstattung ist Ausgeschlossen.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Versand, Lieferung und Lieferzeit

Von uns mitgeteilte Termine sind nur dann bindend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Termine vereinbart wurden und der Käufer/Besteller etwa bestehende Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

Der Käufer/Besteller ist dazu verpflichtet, uns rechtzeitig alle für die Durchführung eines Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Wir sind nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und Informationen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Soweit von uns Montageleistungen zu erbringen sind, hat der Käufer/Besteller dafür zu sorgen, dass unser Montagepersonal nach seinem Eintreffen am Montageort ungehindert mit der Montage beginnen kann.

Verzögert sich die Montage durch Umstände, die vom Käufer/Besteller zu vertreten sind, verlängert sich die vereinbarte Montagezeit um einen angemessenen Zeitraum, der vom Käufer/Besteller zu den vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten ist, selbst bei Pauschalangeboten.

Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich – sofern nichts anderes vereinbart ist – gegen Vorauskasse und auf dem Versandwege durch ein geeignetes Transportunternehmen nach Wahl der Lippe-Sicherheit.

Der Versand der Ware erfolgt innerhalb des jeweils in der Artikelbeschreibung angegebenen Zeitraums unter Berücksichtigung etwaigen Speditionsaufwandes sowie nach Eingang des vollständigen Kaufpreises zuzüglich etwaiger Liefer- und Versandkosten bei der Lippe-Sicherheit.

Der Kunde versichert, die richtige und vollständige Lieferanschrift hinterlegt zu haben. Sollte es aufgrund fehlerhafter Adressdaten zu zusätzlichen Kosten bei der Versendung kommen – etwa erneut anfallende Versandkosten oder Kosten für Rücklastschriften -, so hat der Kunde diese zu ersetzen.

 Unvorhergesehene Lieferhindernisse, insbesondere höhere Gewalt oder Streik berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder teilweise bzw. ganz vom Vertrag zurückzutreten. Teile, die kurzzeitig vergriffen sind, werden automatisch als Rückstand vermerkt und schnellstens nachgeliefert.

 

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Lieferverzuges bleiben unberührt.

​Falls wir uns mit unseren Leistungen in Verzug befinden, kann der Käufer/Besteller vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor fristgerecht eine angemessene Nachfrist für die geschuldeten Leistungen gesetzt hat.

6. Abnahme

Der Käufer/Besteller ist zur Abnahme unserer Leistungen verpflichtet, sobald wir den Abschluss der Montagearbeiten angezeigt haben und eine erfolgreiche Erprobung durchgeführt wurde. Das Ergebnis der Erprobung wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Die im Abnahmeprotokoll getroffenen Feststellungen sind für uns und den Käufer/Besteller gleichermaßen verbindlich.

Verzögert sich die Abnahme unserer Leistungen ohne unser Verschulden, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn wir dem Käufer/Besteller den Abschluss unserer Leistungen angezeigt haben und seither zwei Wochen verstrichen sind.

Nach erfolgter Abnahme entfällt eine Haftung für Mängel, die schon bei Abnahme erkennbar waren aber vom Käufer/Besteller nicht schon bei Abnahme schriftlich gerügt wurden.

Unwesentliche Mängel, also solche, die die Nutzbarkeit der von uns erbrachten Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Käufer/Besteller nicht dazu, die Abnahme zu verweigern.

 

7. Gewährleistung

Wir räumen dem Käufer/Besteller für die von uns erbrachten Leistungen eine Gewährleistung von einem Jahr ab Gefahrübergang ein. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs beträgt die Gewährleistung für gekaufte bewegliche Sachen zwei Jahre ab Gefahrübergang.

Im Gewährleistungsfall sind wir nach billigem Ermessen dazu berechtigt, bestehende Mängel zu beseitigen (Nachbesserung) oder eine neue mangelfreie Sache zu liefern.

Im Falle einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung räumen wir für unsere Nacherfüllung keine besondere (neue) Gewährleistung ein.

Der Käufer/Besteller hat im Gewährleistungsfall keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei grobem Verschulden bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer/Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.

7.1 Gewährleistung auf Verbrauchsmaterial / Verschleißteil

Grundsätzlich gilt auf Verbrauchsmaterial und Verschleißteile, wie: Akkus, Batterien oder sonstige Teile, die einer Benutzung durch den Kunden unterliegen keine Gewährleistung. Wir räumen aber dem Käufer/Besteller ein, dass er innerhalb von 4 Wochen nach Installation, sein Recht geltend machen kann, dass ein Verbrauchsmaterial ausgetauscht wird. Verbrauchsmaterial / Verschleißteil unterliegen vielen externen Einflüsse, wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit und wie oft diese in Anspruch genommen wurden, daher ist eine Gewährleistung von 2 Jahren ausgeschlossen.

 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Käufer/Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, befindet sich der Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile und sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung am Sitz der Lippe-Sicherheit (Olfert Consulting GmbH) in Detmold.

9. Anwendbares Recht

Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehung zwischen der Lippe-Sicherheit (Olfert Consulting GmbH) (und dem Käufer/Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).